AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters
§1 Allgemeine Bestimmungen
Vertragspartner sind die teilnehmende Person, im folgenden „Teilnehmer“ genannt, und Heiko Dachs, im folgenden „Veranstalter“ genannt.
Vertragsgegenstand ist die Teilnahme an einer Liverollenspielveranstaltung (LARP), bei der jeder Teilnehmer einen fiktiven Charakter darstellt. Eine Teilnahme erfolgt entweder als in der Darstellung freier Spielercharakter (SC), als in der Darstellung an Vorgaben gebundener Nichtspielercharakter (NSC), als Anbieter von Waren und Dienstleistungen (Händler), oder als Darsteller besonderer künstlerischer Darbietungen (Künstler).
- Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Teilnehmer sich mittels des Webformulars beim Veranstalter anmeldet und um eine Teilnahme bewirbt. Durch Annahme der Bewerbung durch den Veranstalter kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter zustande.
- Der Veranstalter schuldet nur die Bereitstellung des organisatorischen Rahmens und nicht einen bestimmten Ablauf der Spielhandlung oder die Bereitstellung bestimmter Kulissen. Es besteht kein Anspruch gegen den Veranstalter auf den Auftritt von NSC.
- Der Teilnehmer ist sich der Natur der Veranstaltung und insbesondere den daraus folgenden Risiken (etwa durch Nachtwanderungen, Geländewanderungen, Kämpfe mit Polsterwaffen) bewusst.
- Der Teilnehmer versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen körperlich und geistig in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem vom Veranstalter veröffentlichten Informationsmaterial hervorgehen, obliegt es dem Teilnehmer, im Zweifelsfall beim Veranstalter hierzu weitere Auskünfte einzuholen.
- Das Mindestalter zur Teilnahme an der Veranstaltung beträgt 18 Jahre. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur mit Erlaubnis des Veranstalters in Textform zulässig. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Alter der Teilnehmer bei der Einlasskontrolle zu überprüfen. Der Teilnehmer verpflichtet sich daher, gültige Ausweispapiere mit sich zu führen.
- Der Teilnehmer verpflichtet sich, die Platzordnung des Jugendlandheims Grimmerthal, die auf der Website des einzusehen ist, einzuhalten.
- Die Bedingungen dieser AGB gelten für den gesamten Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände, also auch für die vor und nach der eigentlichen Spielphase liegenden Auf- und Abbauphasen.
- Alle Nebenabreden und Änderungen des Teilnehmervertrags sowie der AGB bedürfen der Schriftform. Sie erlangen Gültigkeit erst nach der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
- Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieser AGB treten an deren Stelle vergleichbare gesetzliche Regelungen.
- Die Wirksamkeit dieser AGB wird von der Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser AGB nicht berührt.
- Gerichtsstand ist Nürnberg.
- Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§2 Sicherheit
- Der Teilnehmer verpflichtet sich, sich selbständig über die geltenden Sicherheitsbestimmungen des Veranstalters zu informieren und seine komplette Ausrüstung auch während der Veranstaltung laufend auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Dazu zählen insbesondere Rüstungen und alle Arten von Polsterwaffen.
- Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Möglichkeit, gefährliche Situationen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählen dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten, das Benutzen von nicht sicheren Waffen oder Ausrüstung sowie übermäßiger Alkoholkonsum.
- Für die Sicherheit von Bauten (Palisaden, Toranlagen etc.) ist der jeweilige Erbauer verantwortlich.
- Den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
- Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Teilnehmer gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat.
§3 Haftung
- Der Veranstalter haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, innere Unruhen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Pandemien, Epidemien, Quarantänebestimmungen, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Veranstaltung beeinflusst wird.
- Im Übrigen haftet der Veranstalter bei Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen übernommener Garantien und bei einer Haftung für die Verletzung von Vertragspflichten, die dem Veranstalter nach Sinn und Zweck des Vertrages auferlegt werden oder deren Durchführung eine Voraussetzung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung darstellen, wobei der Teilnehmer sich regelmäßig darauf verlässt und darauf verlassen können soll, dass der Veranstalter diese Pflichten erfüllt (wesentliche Vertragspflichten). Bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die keine grob fahrlässige Verletzung darstellt, ist die Haftung des Veranstalters auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens beschränkt.
- Der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sind nicht haftbar zu machen für Schäden, die durch nicht ermittelbare Dritte verursacht wurden.
- Für selbst verschuldete Schäden haftet der jeweilige Verursacher. Eine private Haftpflichtversicherung empfehlen wir grundsätzlich und setzen diese daher voraus.
- Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit eigenen Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Beschädigungen durch dem Veranstalter fremde Dritte. Der Parkplatz der Veranstaltung ist nicht überwacht. Für Diebstahl wird nicht gehaftet.
§4 Urheberrecht und Aufzeichnunge
- Alle Rechte an Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.
- Aufnahmen seitens der Teilnehmer sind nur für private Zwecke zulässig.
- Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Veranstalters zulässig.
- Alle Rechte an der aufgeführten Handlung sowie an dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen und Eigennamen bleibt dem Veranstalter vorbehalten.
§5 Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluss von der Veranstaltung
- Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Der Veranstalter behält sich vor, im Vorfeld der Veranstaltung Teilnehmer gegen Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages von der Veranstaltung auszuschließen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass diese den geplanten Ablauf der Veranstaltung gefährden werden. Hierzu zählen insbesondere das Stören der Veranstaltung, übermäßiger Alkoholkonsum, grob anstößiges Benehmen, Nichtbefolgen von Spielregeln oder Anweisungen des Veranstalters, Begehen von Gesetzesverstößen oder Darstellungen, die dem beabsichtigten Charakter der Veranstaltung grob zuwiderlaufen.
- Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Dem Teilnehmer abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.
Auf den Kauf von Tickets sind die Regeln über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträge gem. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. - Bei Nichterscheinen auf der Veranstaltung (egal aus welchen Gründen) kann der Teilnehmerbetrag nicht zurückerstattet werden.
- Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn eine Mindesteilnehmerzahl von 40 Personen nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen überschritten wird.
- Teilnehmerplätze sind mit Zustimmung des Veranstalters übertragbar
§6 Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug
- Die Zahlung des Teilnehmerbeitrages erfolgt grundsätzlich im Voraus. Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sein, so gilt eine pauschale Nachbearbeitungsgebühr von Euro 10,- als vereinbart. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters, tatsächlich entstandene höhere Unkosten gegen Quittungsvorlage geltend zu machen.
- Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnehmerbeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
- Die angegebenen Staffelpreise gelten für den Eingang des Teilnehmerbeitrages auf dem Konto des Veranstalters. Das Datum des Einganges der Anmeldung hat keinen Einfluss auf den zu zahlenden Betrag.
- Nach erfolgter Anmeldung ist der fällige Betrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen.
§7 Sonstiges
Das Mitbringen von Tieren aller Art ist grundsätzlich nicht gestattet, dies gilt neben der Spielzeit auch insbesondere für den Aufbau. Teilnehmer, die gegen diese Bestimmung verstoßen, werden ohne Erstattung des Teilnehmerbeitrages von der Veranstaltung ausgeschlossen.
§8 Parken auf den ausgewiesenen Parkplätzen
- Gegenstand dieses Paragraphen ist die zeitweilige Überlassung eines Stellplatzes auf den ausgewiesenen Parkplätzen zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Parken) während der Veranstaltung, welche sich in eine Aufbauphase und eine Spielphase unterteilt, der jeweilige Zeitraum ist vor Ort ausgewiesen. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz (u.a. für Diebstahl oder Beschädigungen, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Veranstalters zurückzuführen sind) sind nicht Gegenstand des Vertrages.
- Die Parkplätze werden laufend auf Verstöße gegen die AGB kontrolliert. Verstöße werden festgestellt, geahndet und verfolgt.
- Das Parken ist nur vorübergehend während der ausgewiesenen Zeiträume und nur mit einem vom Veranstalter ausgehändigten und deutlich sichtbar im Fahrzeug ausgelegten Parkausweis gestattet. Der Parkausweis ist vollständig auszufüllen.
- Bei Verstoß gegen Ziffer 3 (Parken ohne deutlich ausgelegten und vollständig ausgefüllten Parkausweis) schuldet der Teilnehmer dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 40,00 je Verstoß.
- Bei Verstoß gegen Ziffer 4 (Parken ohne Einweisung/Außerhalb der Öffnungszeiten) schuldet der Teilnehmer dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30,00 je Verstoß.
- Wird ein Fahrzeug in einer Weise abgestellt, die den Verkehr auf dem Parkplatz behindert, schuldet der Teilnehmer dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50,00 je Verstoß.
- Der Veranstalter ist berechtigt, verkehrsbehindernd parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Teilnehmer, die gesetzliche Einstandspflicht des Halters bleibt hiervon unberührt.
- Begeht ein Teilnehmer beim Parken gleichzeitig verschiedene Park- oder Benutzungsverstöße (Mehrfachverstoß), werden die jeweiligen Vertragsstrafen nebeneinander geschuldet.
- Schuldet ein Teilnehmer wegen ein- und desselben Parkvorgangs mehrere Vertragsstrafen gemäß Ziffern 5 – 7 ist insgesamt höchstens eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 geschuldet (Höchstvertragsstrafe).
- Eine Vertragsstrafe gemäß Ziffern 5 – 7 ist nicht geschuldet, wenn der Teilnehmer den jeweiligen Park- oder Benutzungsverstoß nicht zu vertreten hat.
- Ist der Teilnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, hat diese dem Veranstalter zusätzlich zu den Gebühren für eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Halterauskunft) auch die Kosten für mit der Einholung der Halterauskunft beauftragte Dritte zu erstatten (zusammen: Halterermittlungskosten).
- Ist eine Vertragsstrafe verwirkt, erhält der Teilnehmer vom Veranstalter eine schriftliche Zahlungsmitteilung, in der die Park- oder Benutzungsverstöße und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe/n genannt sind (Rechnung). Die geschuldete Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt der Teilnehmer bei Fälligkeit nicht, kommt sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe ist auf Kosten und Gefahr der teilnehmenden Person auf das in der Rechnung angegebene Konto des Veranstalters zu überweisen.
- Der Veranstalter wird seine Ansprüche aus diesen AGB oder aus Gesetz (z.B. auf Ersatz von Verzugszinsen, Mahngebühren, REchtsverfolgungskosten) außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. Der Veranstalter behält sich vor, hiermit Dritte zu beauftragen (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen können erhebliche Kosten entstehen (z.B. für Halter- und Adressermittlung, Erinnerungsmahnung, Inkassogebühren), die der Teilnehmer nach Maßgabe der AGB und der Gesetze erstatten muss.
§9 Befahren des Geländes
- Das Befahren des Geländes mit Kraftfahrzeugen ist nur zum Be- und Entladen erlaubt. Hierzu sind auf dem Gelände Ladezonen ausgewiesen. Das Be- und Entladen außerhalb dieser Ladezonen ist untersagt. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe von EUR 30,00 an den Veranstalter zu zahlen.
- Das Gelände darf nur in Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe von EUR 20,00 an den Veranstalter zu zahlen.
- Auf dem Gelände dürfen auf keinen Fall Fahrzeuge zum Parken oder Halten abgestellt werden, insbesondere nicht auf Wiesen- oder Waldflächen. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe von EUR 50,00 an den Veranstalter zu zahlen.